§ 65 § 65
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
Das Land Tirol hat den Gemeinden einen pauschalen Beitrag zu den bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach diesem Gesetz erwachsenen Kosten bei Volksbegehren binnen drei Monaten nach dem Ende des Eintragungszeitraumes, bei Volksabstimmungen und bei Volksbefragungen binnen drei Monaten ab dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung zu leisten. Der Beitrag beträgt für jeden in den abgeschlossenen Stimmlisten enthaltenen Stimmberechtigten:
a) bei Volksbegehren 0,50 Euro,
b) bei Volksabstimmungen 1,00 Euro und
c) bei Volksbefragungen 1,00 Euro.
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