§ 63 § 63
In Kraft seit 04. Juli 2014
Up-to-date
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages des Bevollmächtigten diesem zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, im Fall eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt hat, nachweislich zuzustellen.
(2) § 42 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall der Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren ist.
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