(1) Bei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach § 45 ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach § 49 ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 58 Abs. 2 dritter Satz oder § 59 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.
(2) Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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