§ 61 § 61
In Kraft seit 01. Oktober 1990
Up-to-date
Hinsichtlich des Abstimmungsaktes der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die gültigen, die teilweise gültigen (§ 57 Abs. 2) und die ungültigen Stimmzettel in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind und daß an die Stelle der Niederschrift nach § 36 Abs. 1 jene nach § 58 Abs. 1 tritt.
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