§ 60 § 60
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden (§§ 58 und 59) haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde;
b) den Vor- und Familiennamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Familiennamen und die Adresse allfälliger Vertrauenspersonen;
c) den Wortlaut der Fragestellung (§ 44);
d) den Tag der Volksbefragung;
e) das Abstimmungsergebnis (§ 58 Abs. 1).
(2) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach § 58 Abs. 1 gilt überdies § 39 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
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