(1) Wurde dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stattgegeben, so hat die Landesregierung den Eintragungszeitraum unverzüglich festzulegen und diese unter Anführung des Kurztitels des Volksbegehrens durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Der Eintragungszeitraum beträgt acht aufeinanderfolgende Tage, wobei Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden. Der Eintragungszeitraum darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Der Eintragungszeitraum ist so festzulegen, dass zwischen der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes wenigstens neun Wochen liegen.
(3) Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 gilt als Stichtag.
(4) Treten vor dem Beginn des Eintragungsverfahrens außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer das Volksbegehren im Eintragungszeitraum voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Eintragungszeitraum auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit Verordnung weiters die aufgrund der Verschiebung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Information der Stimmberechtigten über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf des Volksbegehrens sowie im Fall von Verschiebungen im Ausmaß von mehr als acht Wochen jedenfalls auch über die Festlegung eines neuen Stichtages, zu erlassen. Für die Kundmachung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für außerordentliche Umstände, die im Lauf des Eintragungsverfahrens, jedoch noch vor dem Ende des Eintragungszeitraums eintreten, mit der Maßgabe, dass die Landesregierung den Eintragungszeitraum mit Verordnung auf Antrag der Landeswahlbehörde um höchstens acht Tage verlängern oder, wenn die außerordentlichen Umstände länger andauern, einen ergänzenden Eintragungszeitraum festlegen kann, welcher innerhalb der an den ursprünglichen Eintragungszeitraum anschließenden sechs Monate liegen muss.
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