§ 59 § 59
In Kraft seit 04. Juli 2014
Up-to-date
(1) Die Landeswahlbehörde hat die von den Kreiswahlbehörden mitgeteilten Ergebnisse zum Gesamtergebnis im Land zusammenzufassen. Weiters hat die Landeswahlbehörde auf Grund der Niederschriften der Kreiswahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Land zu ermitteln. Dieses bildet das Ergebnis der Volksbefragung.
(2) § 38 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Ausfertigung der Niederschrift der Landesregierung zu übersenden ist.
(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksbefragung unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
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