(1) Die Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) hat nach Schluß der Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat zu umfassen:
a) die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten;
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen;
c) die Zahl der gültigen Stimmen;
d) die Zahl der ungültigen Stimmen;
e) bezüglich jeder Frage (Zusatzfrage) die Zahl der gültigen auf „ja“ und die Zahl der gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen, wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, die Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) § 36 Abs. 2 bis 6, § 37 und § 37a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß das von der Kreiswahlbehörde ermittelte Abstimmungsergebnis das Ergebnis der Volksbefragung bildet, wenn die Volksbefragung ausschließlich im Gebiet oder in einem Teilgebiet des betreffenden Bezirkes durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde eine Ausfertigung der Niederschrift über das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung zu übersenden. Diese hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
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