(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn
a) der Abstimmende am Stimmzettel in dem dem Wort „ja“ oder in dem dem Wort „nein“ zugeordneten Kreis, wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, in einem der diesen Entscheidungsmöglichkeiten zugeordneten Kreise, ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen angebracht hat, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß er die auf dem Stimmzettel angeführte Frage in der bezeichneten Weise beantwortet hat, oder
b) der Abstimmende seinen Willen auf andere Weise, wie zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen des Wortes „ja“ oder des Wortes „nein“, wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, durch Anhaken oder Unterstreichen einer dieser Entscheidungsmöglichkeiten, oder durch eine sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen gegeben hat.
(2) § 35 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit des Stimmzettels außer in den Fällen des § 35 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 lit. a für jede Frage (Zusatzfrage) gesondert zu prüfen ist.
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