(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38, 39, 41 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.
(2) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen.
(4) Bei einer Volksbefragung nach § 45 ist der Bevollmächtigte berechtigt, am Tag der Volksbefragung zu jeder Wahlbehörde je eine Vertrauensperson zu entsenden. Im übrigen gilt § 19 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.
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