(1) Für die Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so sind für jede Volksbefragung eigene Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe zu verwenden. Amtliche Stimmzettel und Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat dem in der Anlage 12 dargestellten Muster zu entsprechen. Er hat die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, den Tag der Volksbefragung und den Wortlaut der Fragestellung (§ 44) zu enthalten. Ist eine Frage oder Zusatzfrage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten, so sind unter ihrem Wortlaut auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben ein Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben ein Kreis anzubringen. Sind andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben, so sind auf der linken Seite die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten untereinander anzuführen; rechts daneben ist jeweils ein Kreis anzubringen. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen.
(3) § 33 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
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