§ 51 § 51
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Bei einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person stimmberechtigt, die spätestens am Tag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes sind jene im Abs. 1 genannten Personen stimmberechtigt, die im betreffenden Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden