(1) Hat der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 45 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 49 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44 und 49, so hat die Landesregierung den Tag der Volksbefragung unverzüglich festzulegen und diesen unter Anführung der Kurzbezeichnung der Volksbefragung, des Wortlautes der Fragestellung (§ 44) und des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt wird, durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren sowie zur Information auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(2) § 28 Abs. 2 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 gilt als Stichtag.
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