(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen. Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn das begehrte Gesetz eine Angelegenheit zum Inhalt hat, deren Regelung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt oder die bereits Gegenstand eines auf einem Volksbegehren beruhenden Gesetzesbeschlusses war, der durch eine Volksabstimmung abgelehnt wurde, es sei denn, daß seit dem Tag dieser Volksabstimmung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Wurde dem Antrag stattgegeben, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Ausfertigung der Entscheidung der Landeswahlbehörde zu übersenden und ihr die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen mitzuteilen.
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