(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet kann von wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes muß von allen in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Solche Anträge dürfen jeweils nur eine Volksbefragung zum Gegenstand haben. Die Gemeinderatsbeschlüsse müssen innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des jeweiligen Antrages gefaßt worden sein.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a) eine Kurzbezeichnung der Volksbefragung, die auf die ihr zugrunde liegende Angelegenheit hinweist;
b) die Fragestellung (§ 44);
c) eine Begründung, aus der die der Volksbefragung zugrunde liegenden Motive hervorgehen.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies die Angaben nach § 45 Abs. 3 zu enthalten.
(4) § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Erfüllt ein Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so ist er mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
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