§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Oktober 1990
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von zwei Wochen, wenn eine Ermittlung durch die Gemeinde nach § 47 erforderlich ist, innerhalb von fünf Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44, 45 und 46 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden