Wird die Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes beantragt, so hat die Landesregierung, wenn das Fehlen der erforderlichen Anzahl an Unterstützungserklärungen nicht offenkundig ist und auch kein anderer Abweisungsgrund vorliegt, den im betreffenden Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden eine Ausfertigung des Antrages zu übersenden und den Tag seines Einlangens mitzuteilen. Jede Gemeinde hat daraufhin die Anzahl der Personen, die an diesem Tag zum Landtag wahlberechtigt waren und in ihrem Gebiet den Hauptwohnsitz hatten bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten, unverzüglich zu ermitteln und der Landesregierung mitzuteilen.
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