(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur eine Volksbefragung zum Gegenstand haben. Soll die Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden, so muß der Antrag von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Soll die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt werden, so muß der Antrag von wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) eine Kurzbezeichnung der Volksbefragung, die auf die ihr zugrundeliegende Angelegenheit hinweist;
b) die Fragestellung (§ 44);
c) eine Begründung, aus der die der Volksbefragung zugrundeliegenden Motive hervorgehen;
d) den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;
e) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 46 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies zu enthalten:
a) die Gemeinde oder die Gemeinden, in der bzw. in denen die Volksbefragung durchgeführt werden soll;
b) eine Begründung, aus der hervorgeht, daß die der Volksbefragung zugrundeliegende Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner des betreffenden Teiles des Landesgebietes gelegen ist.
(4) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wird die Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes beantragt, so müssen der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter nicht den Hauptwohnsitz im betreffenden Teil des Landesgebietes haben.
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