(1) Die den Stimmberechtigten zu stellende Frage ist so zu formulieren, daß nur eine bestimmte Angelegenheit der Volksbefragung unterzogen wird. Wenn die Meinung der Stimmberechtigten dadurch besser erfragt werden kann, darf eine zweite, von der ersten unabhängige Frage gestellt oder die erste Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen und auf den Fall abzustellen, daß die erste Frage mehrheitlich in einer bestimmten Weise beantwortet wird. Die Zusatzfrage ist an alle Stimmberechtigten zu richten.
(2) Jede Frage und Zusatzfrage ist eindeutig, ohne wertende Zusätze, möglichst knapp und überdies so zu fassen, daß sie entweder mit „ja“ oder mit „nein“ oder durch die Zustimmung zu einer von höchstens drei anderen vorgegebenen Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden kann.
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