(1) Die Landesregierung kann über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen.
(2) Die Landesregierung hat über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(3) Die Landesregierung kann über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist.
(4) Die Landesregierung hat über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss, eine Volksbefragung durchzuführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist und wenigstens 25 v. H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(5) Die Grenzen des Gebietes, in dem eine Volksbefragung nach Abs. 3 oder 4 durchgeführt wird, dürfen Gemeindegrenzen nicht schneiden.
(6) Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und über Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, ist eine Volksbefragung nicht zulässig.
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