(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages von Stimmberechtigten oder des Bevollmächtigten nach § 24 Abs. 2 lit. b dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, sowie im Fall eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt hat, nachweislich zuzustellen.
(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des § 41 Abs. 1 vierter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, so hat die Landeswahlbehörde dieses aufzuheben, soweit die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis der Volksabstimmung von Einfluß sein konnte, und zu bestimmen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Die Sprengelwahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahlbehörden sind verpflichtet, der Landeswahlbehörde auf Verlangen die bei ihnen verbliebenen Unterlagen über die Volksabstimmung vorzulegen.
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