(1) Der Landtag, wenigstens 200 Stimmberechtigte, bei Volksabstimmungen nach § 24 auch der Bevollmächtigte und bei Volksabstimmungen nach § 27 auch wenigstens zehn der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt haben, sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 38 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.
(2) Für Überprüfungsanträge von Stimmberechtigten gilt § 3 Abs. 2 lit. d und 3 sinngemäß. Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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