Folgende Unterlagen bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde):
a) die Stimmlisten;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Empfangsbestätigung über die ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (§ 33 Abs. 4);
d) die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf „ja“ und auf „nein“ lautende Stimmzettel in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 übermittelten Stimmkarten;
h) im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Stimmkarten, für die in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 6 dritter Satz der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 ein Duplikat ausgestellt wurde, sowie die Unterlagen nach § 39 Abs. 4;
i) die Niederschrift nach § 36 Abs. 1.
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