(1) Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten:
a) den Kurztitel des Volksbegehrens;
b) den Vor- und Familiennamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Antragstellers und das Datum der Unterfertigung;
c) die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zum Landtag wahlberechtigt war (Stimmrechtsbestätigung).
(2) Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben nach Abs. 1 lit. a und b enthält und die Unterschrift vor der Behörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Wird die Unterschrift vor der Behörde geleistet, so hat der Antragsteller seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachzuweisen.
(3) Unterstützungserklärungen können als Einzelerklärungen oder als Sammelerklärungen mehrerer Antragsteller, die in derselben Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, abgegeben werden. Einzelerklärungen haben dem in der Anlage 1 dargestellten Muster, Sammelerklärungen haben dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
(4) Der Bürgermeister hat die Stimmrechtsbestätigung unverzüglich auszustellen. Eine Stimmrechtsbestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 17 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 anzumerken. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Antrag auf Einleitung nach § 5 Abs. 2 abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.
(5) Eine Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Stimmrechtsbestätigung innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens ausgestellt wurde.
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