(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden (§ 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2) haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde;
b) den Vor- und Familiennamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Familiennamen und die Adresse allfälliger Abstimmungszeugen;
c) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Volksabstimmung durchgeführt wird;
d) den Abstimmungstag;
e) das Abstimmungsergebnis (§ 36 Abs. 1), die Niederschrift der Landeswahlbehörde das Ergebnis der Volksabstimmung (§ 38 Abs. 1).
(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach § 36 Abs. 1 haben überdies zu enthalten:
a) den Ort der Stimmabgabe (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal, gegebenenfalls den Wahlsprengel);
b) den Beginn und das Ende der Stimmabgabe und allfällige Unterbrechungen;
c) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung zur Stimmabgabe unter Anführung der maßgebenden Gründe;
d) die Anzahl der an die Stimmberechtigten ausgefolgten amtlichen Stimmzettel;
e) die Namen und die Anzahl jener Stimmberechtigten, deren Stimmkarte in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 übermittelt wurde;
f) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder die Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Anführung der maßgebenden Gründe;
g) sonstige Anordnungen der Wahlbehörde;
h) allfällige außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung.
(3) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Jede für die Erfassung der brieflich abstimmenden Stimmberechtigten bestimmte Wahlbehörde hat ihren Abstimmungsakt unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 1 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 erstellte besondere Verzeichnis,
b) das Abstimmungsverzeichnis,
c) die Stimmkarten, getrennt nach nicht einbezogenen und einbezogenen Stimmkarten.
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