(1) Die Landeswahlbehörde hat die von den Kreiswahlbehörden mitgeteilten Ergebnisse zum Gesamtergebnis im Land zusammenzufassen. Weiters hat die Landeswahlbehörde auf Grund der Niederschriften der Kreiswahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Land zu ermitteln und auf Grund dieses Ergebnisses festzustellen, ob der Gesetzesbeschluß nach Art. 39 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 als abgelehnt gilt oder nicht. Diese Feststellung bildet zusammen mit dem Abstimmungsergebnis im Land das Ergebnis der Volksabstimmung.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift bildet zusammen mit den Abstimmungsakten der Kreiswahlbehörden den Abstimmungsakt der Landeswahlbehörde. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.
(3) Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so sind deren Ergebnisse gesondert zu ermitteln, zu beurkunden und zu verlautbaren.
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