(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Abstimmungsakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Abstimmungsergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
(2) Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Abs. 1 stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Abstimmungsergebnis berichtigen.
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