(1) Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Innsbruck jedoch von den Sprengelwahlbehörden übersandten Akten die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist unter Anschluss der Abstimmungsakten nach § 36 Abs. 4 unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.
(2) § 36 Abs. 6 gilt sinngemäß.
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