(1) Die Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) hat nach Schluß der Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat zu umfassen:
a) die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten;
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen;
c) die Zahl der gültigen Stimmen;
d) die Zahl der ungültigen Stimmen;
e) die Zahl der gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
f) die Zahl der gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(2) Nach Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Ergebnis der Volksabstimmung ermittelt werden soll, zu entfernen. Im Hinblick auf die Behandlung der nach § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 eingelangten Stimmkarten ist sodann in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vorzugehen. Anschließend hat die Wahlbehörde
a) den Inhalt der Urne gründlich zu mischen,
b) die Urne zu entleeren,
c) die blauen Stimmkuverts zu zählen und
d) die Übereinstimmung ihrer Anzahl mit der Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Abstimmungsverzeichnisse jener Wahlbehörden, deren Stimmen nach § 28a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 11 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 auszuwerten sind, angeführten Stimmberechtigten zu überprüfen.
Weiters ist unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Abstimmungstag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Abstimmungshandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt. Die Wahlbehörde hat sodann die blauen Stimmkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und die Stimmzettel nach den auf „ja“ lautenden, den auf „nein“ lautenden und den ungültigen zu ordnen. Schließlich sind die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde dem Kreiswahlleiter sofort mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Wahlsprengel, so haben die Sprengelwahlbehörden unbeschadet des Abs. 5 das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort dem Gemeindewahlleiter mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden mitgeteilten Abstimmungsergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Weiters hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der übersandten Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden deren Ermittlungen zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift bildet zusammen mit den Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde hat diesen unverzüglich dem Kreiswahlleiter verschlossen zu übersenden.
(5) In der Stadtgemeinde Innsbruck haben die Sprengelwahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort dem Kreiswahlleiter mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden.
(6) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so ist das Abstimmungsergebnis für jede Volksabstimmung gesondert zu ermitteln und zu beurkunden.
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