(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn
a) der Abstimmende am Stimmzettel in dem dem Wort „ja“ oder in dem dem Wort „nein“ zugeordneten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen angebracht hat, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß er die auf dem Stimmzettel angeführte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet hat, oder
b) der Abstimmende seinen Willen auf andere Weise, wie zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen des Wortes „ja“ oder des Wortes „nein“ oder durch eine sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen gegeben hat.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen diese als ein gültiger, wenn die gestellte Frage auf allen Stimmzetteln gleich beantwortet ist oder nur einer der Stimmzettel nach Abs. 1 gültig ist.
(3) Beilagen, die neben einem gültigen amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten sind, beeinträchtigen dessen Gültigkeit nicht. Worte oder Zeichen, die auf einem amtlichen Stimmzettel über die Beantwortung der gestellten Frage hinaus angebracht sind, beeinträchtigen dessen Gültigkeit außer im Fall des Abs. 4 lit. d nicht.
(4) Ungültig sind:
a) andere als amtliche Stimmzettel;
b) Stimmzettel, die derart beschädigt oder beeinträchtigt sind, daß der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig zu erkennen ist;
c) Stimmzettel, die keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 1 aufweisen;
d) Stimmzettel, auf denen die angeführte Frage widersprüchlich beantwortet ist oder bei denen der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig zu erkennen ist.
(5) Leere Stimmkuverts gelten als ungültige Stimmzettel.
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