§ 34 § 34
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt und
b) Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsandt werden können.
(2) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen.
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