(1) Für die Durchführung der Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so sind für jede Volksabstimmung eigene Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe zu verwenden. Amtliche Stimmzettel und Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen. Er hat die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, den Abstimmungstag und die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, der der Volksabstimmung unterzogen wird, Gesetzeskraft erlangen soll. Unter dem Wortlaut der Frage sind auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben ein Kreis, auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben ein Kreis anzubringen. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen.
(3) Der Landeswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden, in der Stadt Innsbruck über den Stadtmagistrat, in der entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde erforderlichen Anzahl, zuzüglich einer Reserve von 15 v.H., zu übersenden. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
(4) Amtliche Stimmzettel dürfen jeweils nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden. Aus der Empfangsbestätigung muß jedenfalls die Anzahl der ausgefolgten amtlichen Stimmzettel ersichtlich sein. Empfangsbestätigungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung ist für den Übernehmer bestimmt.
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