(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich nach dem Stichtag den Einsichtsort oder die Einsichtsorte, an dem bzw. an denen der Text des Gesetzesbeschlusses, der der Volksabstimmung unterzogen wird, zur öffentlichen Einsicht aufliegt, und die Zeiten, während derer in den Text des Gesetzesbeschlusses Einsicht genommen werden kann, festzulegen und diese Festlegungen unter Wiedergabe des Inhaltes der Kundmachung nach § 28 Abs. 1 an der Amtstafel der Gemeinde und am Einsichtsort bis zum Abstimmungstag zu verlautbaren.
(2) Als Einsichtsorte sind Amtsräume der Gemeinde zu bestimmen. Stehen geeignete Amtsräume der Gemeinde nicht zur Verfügung, so hat die Auflage in anderen den Stimmberechtigten zugänglichen Räumen zu erfolgen. In größeren Gemeinden und in Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortschaften sind mehrere Einsichtsorte festzulegen. Die Einsicht in den Gesetzesbeschluss muss zumindest an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen, mit Ausnahme des Samstages, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen bis 20.00 Uhr, ermöglicht werden. Im übrigen ist bei den Festlegungen nach Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten die Einsichtnahme in den Text des Gesetzesbeschlusses möglichst erleichtert wird.
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