(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen der Abs. 2 und 5 im Abstimmungslokal jenes Wahlsprengels zu erfolgen, in dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme abgeben:
a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Stimmkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Stimmkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag, und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei der Gemeinde einlangen muss,
b) im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Stimmkarte an die Wahlbehörde, in deren Stimmliste der Abstimmende eingetragen ist, während der Abstimmungszeit dieser Wahlbehörde am Abstimmungstag.
Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten § 26 Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie § 27 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt.
(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 7 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der brieflich Abstimmenden dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E Government-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Antrags auf Ausübung des Stimmrechtes vor einer Sonderwahlbehörde gilt § 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß.
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