§ 30 § 30
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 29 stimmberechtigt sind.
(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden