§ 3 § 3
§ 3 § 3 — VolksG
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur ein Volksbegehren zum Gegenstand haben und muß von wenigstens 750 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) einen Kurztitel zur Bezeichnung des Volksbegehrens, der auf den Inhalt des begehrten Gesetzes hinweist;
b) einen Gesetzentwurf oder einen einfachen Vorschlag, der zumindest den wesentlichen Inhalt des begehrten Gesetzes zu enthalten hat;
c) eine Begründung, aus der die dem Volksbegehren zugrundeliegenden Motive hervorgehen;
d) den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;
e) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 4 Abs. 3) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller.
(3) Bevollmächtigter oder Stellvertreter darf nur eine Person sein, die zum Landtag wahlberechtigt ist; sie muss den Antrag nicht unterstützt haben. Der Bevollmächtigte wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.