§ 29 § 29
In Kraft seit 09. Juli 2008
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§ 29 § 29 — VolksG
Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat.
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