(1) Hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 24 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 27 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 23 und 27, so hat die Landesregierung den Tag der Volksabstimmung (Abstimmungstag) unverzüglich festzulegen und diesen unter Anführung des Gesetzesbeschlusses, der einer Volksabstimmung unterzogen wird, durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Weiters sind der Tag der Volksabstimmung und der Gesetzesbeschluss, der einer Volksabstimmung unterzogen wird, zur Information auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(2) Als Abstimmungstag ist ein Sonntag innerhalb von zehn Wochen nach dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 zu bestimmen. Die Durchführung von zwei oder mehreren Volksabstimmungen am selben Tag ist zulässig.
(3) In die Kundmachung nach Abs. 1 ist der Hinweis aufzunehmen, daß nach Art. 39 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 ein Gesetzesbeschluß als abgelehnt gilt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde.
(4) Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 gilt als Stichtag.
(5) Treten im Lauf des Abstimmungsverfahrens, jedoch noch vor dem Abstimmungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Volksabstimmung am Abstimmungstag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Abstimmungstag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Volksabstimmung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Abstimmungsunterlagen sowie die Information der Stimmberechtigten über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Volksabstimmung, zu erlassen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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