§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Oktober 1990
Up-to-date
(1) Wenigstens 40 Gemeinden können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stellen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur einen Gesetzesbeschluß betreffen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Er hat den Gesetzesbeschluß zu bezeichnen, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Erfüllt ein Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so ist er mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
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