§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Im Fall der Unzulässigkeit nach § 23 Abs. 2 ist der Antrag ohne weitere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist dem Antrag stattzugeben, wenn auch die Voraussetzungen nach den §§ 23 Abs. 1, 24 und 25 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen.
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