(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur einen Gesetzesbeschluß betreffen und muß von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll;
b) den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;
c) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 25 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller.
(3) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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