(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die
a) zur Abwehr oder Bekämpfung eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit gefasst wurden oder
b) zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union, Staatsverträgen, staatsrechtlichen Vereinbarungen oder zur Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften erforderlich waren oder
c) infolge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen waren,
ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
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