(1) Wenigstens 40 Gemeinden oder die Stadt Innsbruck können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Antrag auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes stellen. Die Gemeinderatsbeschlüsse müssen innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des Antrages gefaßt worden sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Volksbegehren;
b) einen Gesetzentwurf oder einen einfachen Vorschlag, der zumindest den wesentlichen Inhalt des begehrten Gesetzes zu enthalten hat;
c) eine Begründung, aus der die dem Antrag zugrunde liegenden Motive hervorgehen.
(3) Dem Antrag ist weiters von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen. Dieser Auszug hat zumindest das Datum der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der übrigen anwesenden Gemeinderatsmitglieder, den gefaßten Beschluß und das Abstimmungsergebnis zu enthalten und muß vom Vorsitzenden unterfertigt sein.
(4) Die Landesregierung hat einen Antrag, der die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 2 und 3 erfüllt, unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Andernfalls ist der Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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