(1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 18 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Eintragungs- oder Wahlbehörden ausgegangen wird.
(2) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 vierter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, so hat die Landeswahlbehörde das Eintragungs- oder das Ermittlungsverfahren aufzuheben, soweit die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis des Volksbegehrens von Einfluß sein konnte, und zu bestimmen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4) Die Eintragungsbehörden, die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahlbehörden sind verpflichtet, der Landeswahlbehörde auf Verlangen die bei ihnen verbliebenen Unterlagen über das Volksbegehren vorzulegen.
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