(1) Die aufgrund der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Wahlbehörden haben bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mitzuwirken. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Für den Antrag auf Vergütung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 mit der Maßgabe, dass dieser bei sonstigem Verlust des Anspruches bei Volksbegehren binnen einem Monat nach dem Ende der Eintragungsfrist, bei Volksabstimmungen und bei Volksbefragungen binnen einem Monat ab dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung einzubringen ist. Die Kosten hat das Land Tirol zu tragen.
(3) Für die Fristen nach diesem Gesetz gilt § 73 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß.
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