§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Oktober 1990
Up-to-date
Der Bevollmächtigte nach § 3 Abs. 2 lit. d ist berechtigt, zu den Sitzungen der Wahlbehörden zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 17 und 18 je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Sie sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten. Ein Einfluß auf den Gang des Ermittlungsverfahrens steht ihnen nicht zu.
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