(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen im Land, der die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen hinzuzuzählen ist, zu ermitteln. Weiters hat die Landeswahlbehörde festzustellen, ob das Volksbegehren die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 erfüllt oder nicht. Diese Feststellung bildet zusammen mit der Gesamtzahl der Stimmberechtigten und der Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen das Ergebnis des Volksbegehrens.
(2) Das Ergebnis des Volksbegehrens ist in einer Niederschrift zu beurkunden. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übersenden.
(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis des Volksbegehrens unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
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