§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, die Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprüfen sowie die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der gültigen Eintragungen im Bezirk zu ermitteln. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift zu beurkunden und sofort dem Landeswahlleiter mitzuteilen.
(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied die Unterfertigung, so hat der Vorsitzende dies in der Niederschrift unter Angabe des Grundes der Verweigerung zu vermerken.
(3) Die Niederschrift ist unter Anschluß der Akten nach § 16 Abs. 2 unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.
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