§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
(1) Die Eintragungsbehörde hat nach dem Ablauf des Eintragungszeitraumes die Eintragungslisten unverzüglich abzuschließen. Weiters hat die Eintragungsbehörde die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten und die Zahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift zu beurkunden und sofort dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.
(2) Die Niederschrift ist unter Anschluß der Stimmlisten, der Stimmkarten und der Eintragungslisten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übersenden.
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