§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Oktober 1990
Up-to-date
Ungültig sind Eintragungen, die
a) von Personen vorgenommen wurden, die nach § 10 Abs. 1 nicht zur Stimmabgabe berechtigt waren oder die ihr Stimmrecht bereits einmal ausgeübt haben;
b) nicht in den Eintragungslisten vorgenommen wurden;
c) nicht die nach § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Daten und die Unterschrift des Stimmberechtigten einschließlich des Datums der Unterfertigung enthalten.
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